Pflegegeld (ab 2023)

 

- Sachleistungen (§§ 36, 123 SGB XI) -

(Vergütung für Pflegesachleistungen, ambulant und teilstationär) 

Pflegestufe

Anspruch Sachleistungen (EUR)

Entlastungsleistung §45b (EUR)

1 Kein Anspruch 125,00 Euro
2   724,00 Euro 125,00 Euro
3 1.363,00 Euro 125,00 Euro
4 1.693,00 Euro 125,00 Euro
5 2.095,00 Euro 125,00 Euro

 

- Geldleistungen (§§ 37, 123 SGB XI) -

(Vergütung der häuslichen Pflege durch Angehörige)

Pflegestufe

Anspruch Pflegegeld (EUR)

Entlastungsleistung §45b (EUR)

1 Kein Anspruch  
2 316,00 Euro  
3 545,00 Euro  
4 728,00 Euro  
5 901,00 Euro  

 

- Kombinationsleistungen -

Es besteht auch die Möglichkeit, einen Teil der Pflege selbst zu übernehmen und zusätzlich einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Sachleistung des Pflegedienstes wird prozentual gewertet und der nicht verbrauchte Anteil dem Pflegebedürftigen als Geldleistung gezahlt.

Kosten, die das Budget der Pflegekasse überschreiten sind vom Versicherten oder ggf. vom Sozialamt zu tragen.

 

- zusätzliche Betreuungsleistungen § 45b SGB XI -

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Zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) 

bis zu 2.400,00 Euro im Jahr.